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Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluß der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.
Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
Die Mitglieder des Sächsischen Landtages können sich unter den in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen…
Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.
Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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