§ 82 Abs. 4 BBiGBerufsbildungsgesetz
Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann…
Art. 52 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.
§ 80 BBiGBerufsbildungsgesetz
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder…
§ 55 Abs. 8 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise…
§ 14 NRW-27468Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -
Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 6 entsprechend.