§ 22 Abs. 1 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
Die Kreiselternräte wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des Landeselternrates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der…
§ 26 Abs. 1 EMVO SNElternmitwirkungsverordnung
Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert zwei Jahre. Der amtierende Landeselternrat führt die Geschäfte bis zum…
Art. 1 Abs. 1 SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Die Kreiselternräte wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des Landeselternrates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der…
§ 63 Abs. 4 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die Mitglieder werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen.
Art. 1 Satz 2 Nr. 5 SN-17335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen
der berufsbildenden Schulen je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt…