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Die oberste Schulaufsichtsbehörde beruft den Landesbildungsrat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein, eröffnet diese und überträgt den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden einem vom Landesbildungsrat mit Mehrheit benannten Mitglied. Im Übrigen beruft der Vorsitzende den Landesbildungsrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ab; das Gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen.
Als Vorsitzender des Landesbildungsrats ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen. 2In dieser Sitzung wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte die…
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden…
Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist,…
Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur…
Die erste Sitzung des Landeselternausschusses wird durch das Ministerium für Bildung und Kultur einberufen. In dieser Sitzung wählt der Landeselternausschuss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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