§ 61 SchumG
Vorsitz, Geschäftsstelle
(1)
1Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen. 2In dieser Sitzung wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(2)
1Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Landesschulkonferenz. 2Zu ihrer oder seiner Unterstützung wird bei der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.