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Das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353 ff.), wird für den Freistaat Sachsen wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt nach Maßgabe des Artikel 16 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.“
In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Widerspruch“ durch das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.
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