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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 143, 144), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Kaolin Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in DM/t aus der Meldenummer 2517 41 für das Jahr 1994 und ab dem Jahr 1995 aus der Meldenummer 1422 11 350.“
§ 11 wird wie folgt geändert: Die Angabe „DM/t“ wird durch die Angabe „EUR/t“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert: Die Worte „vom Hundert“ werden durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „DM/t“ wird durch die Angabe „EUR/t“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „DM/t“ durch die Angabe „EUR/t“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Die Worte „vom Hundert“ werden durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „DM/m³“ wird durch die Angabe „EUR/m³“ ersetzt.
Soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes…
Nach Nr. 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. 4,6 von Hundert des Marktwertes für den Erhebungszeitraum 1997,“
ab einem Wert von 280 EUR/t 1 Prozent,
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Die Angabe „(1)“ vor dem Wort „Ordnungswidrig“ entfällt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.