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Das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung vom 23. März 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Sachsen S. 191) gilt bis zum Inkrafttreten eines die Rechte der sorbischen Bevölkerung regelnden Gesetzes fort, soweit es im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft war und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesrecht und der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht widerspricht.
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