Art. 13 Nr. 2 SN-12325Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Vollzugsbehörde Vollzugsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.“
§ 1 SN-3181Zuständige oberste Landesbehörde
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes sowie des § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des…
Art. 8 Nr. 2 SN-10338Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
In Absatz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.