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§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVO VereinsG) vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
In Absatz 3 werden das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ und die Wörter „das Regierungspräsidium, das“ durch die Wörter „die Landesdirektion, die“ ersetzt.
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