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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVO VereinsG) vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488), wird wie folgt geändert:
In § 1 wird das Wort „Vereinsgesetz“ durch die Wörter „des Vereinsgesetzes“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Vollzugsbehörde Vollzugsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.“
In § 4 wird das Wort „Vereinsgesetz“ durch die Wörter „des Vereinsgesetzes“ ersetzt.
Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb…
§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVO VereinsG) vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125) wird wie folgt…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 29. März 1995…
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt…
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.