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Das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Kapazitäten und Zulassungszahlen“.
In Absatz 1 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der“ und das Wort „festgesetzt“ wird durch das Wort „geregelt“ ersetzt.
Der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Kapazitätsermittlung,“ vorangestellt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zulassungszahlen“ ein Komma und die Wörter „Ermittlung von Kapazitäten“ eingefügt.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 gilt entsprechend.“
In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „den“ durch das Wort „einen“ ersetzt und die Wörter „im Fall der Bewerbung für eine Fächerkombination, die das Fach Sorbisch enthält,“ werden gestrichen.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.