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Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Notarkammer erteilt den Urlaub auf Gesuch des Notarassessors nach Anhörung des Ausbildungsnotars oder der sonstigen Ausbildungsstelle.
Die Notarkammer erteilt den Urlaub auf Gesuch des Notarassessors nach Anhörung des ausbildenden Notars oder der Standesorganisation, bei der der Notarassessor…
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des…
Der Notarassessor oder die Notarassessorin erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter oder eine Richterin…
„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einem Notarassessor auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte…
Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.