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Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes findet entsprechende Anwendung.
Richterinnen und Richtern ist auf Antrag
Erholungsurlaub sowie Urlaub aus anderem Anlass (Sonderurlaub) wird nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind…
Der Notarassessor oder die Notarassessorin erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter oder eine Richterin…
Während der Zeit des Urlaubs nach Satz 1, § 67 oder § 74 Absatz 2 kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit…
Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt,…
Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.