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Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit höchstens einem und am selben Amtssitz bestellten Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gemeinsame Berufsausübung durch Notare Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der…
die Bestimmung, dass bei Notarinnen und Notaren die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nur mit Genehmigung…
Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die…
Die Verbindung von hauptberuflichen Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf der Genehmigung. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet…
Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.