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Die Verbindung von hauptberuflichen Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf der Genehmigung. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören.
Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn
die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt; dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn
eine Sozia oder ein Sozius sachgrundlos nicht gleichberechtigt am wirtschaftlichen Ergebnis der Sozietät beteiligt wird,
einer Sozia oder einem Sozius oder ihren oder seinen Hinterbliebenen einmalige oder wiederkehrende Versorgungsleistungen versprochen werden oder
einer oder einem Dritten eine Beteiligung an Gebühren versprochen wird,
sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden,
durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird oder
eine Notarin oder ein Notar das 60. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wird die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht.
Ein Sachgrund im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Sozia oder ein Sozius mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
Darüber hinaus stehen die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn
eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind,
eine Notarin oder ein Notar die Begründung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger einer früheren Sozia oder eines früheren Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der Aufgabe der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch die früheren Sozien noch keine zwei Jahre vergangen sind, oder
die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht…
Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird,…
Eine Gefährdung der persönlichen Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar oder sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der…
die Erteilung der Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung von Notarinnen und Notaren oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen sowie…
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die persönliche Amtsausübung des Notars…
Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Notar oder die Notarin
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.