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Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer beschäftigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.
Notare und Notarinnen dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder der…
Der Notar darf Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit…
Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung.…
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die persönliche Amtsausübung des Notars…
die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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