Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SN-10499Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Abs. 3 BBergG genannten Bodenschätze;
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BBergGBundesberggesetz
für Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundertsatz oder…
Art. 1 Nr. 4 SN-16917Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Wert einzelner Bodenschätze, Abgabenhöhe und Befreiung“.
§ 30 Abs. 3 BBergGBundesberggesetz
Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung fünf Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf…
§ 31 Abs. 3 BBergGBundesberggesetz
§ 30 Abs. 2 gilt entsprechend.