Art. 1 Nr. 3 SN-19234Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
In § 9 werden die Wörter „‚produzierendes Gewerbe‘, Fachserie 4, Reihe 3.1“ durch die Wörter „42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der…
Art. 1 Abs. 2 SN-3718Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der…
§ 2 Nr. B Buchst. I ProdGewStatGGesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
vierteljährlich1.die gesamte Produktion,2.die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
Art. 1 Abs. 2 SN-16917Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Der Abgabepflichtige hat dem Oberbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes…
Art. 1 Abs. 2 SN-12542Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der…