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§ 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch Verordnung vom 9. August 2007 (SächsGVBl. S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 15 Befreiung Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 werden Abgabepflichtige befreit von
der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Abs. 3 BBergG genannten Bodenschätze;
der Förderabgabe auf
Erdwärme und
Marmor (Bodenschatzziffer 9.10).
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe auf Braunkohle befreit.“
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