§ 5 FldAbgV SLVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids…
§ 5 FFVO NRWVerordnung über Feldes- und Förderabgabe
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides…
§ 1 Abs. 2 FFVO NRWVerordnung über Feldes- und Förderabgabe
Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen…
§ 1 Abs. 2 FldAbgV SLVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung beim Oberbergamt für das…
Art. 1 Nr. 2 SN-16917Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Entrichtungszeitraum“ durch das Wort „Erhebungszeitraum“ ersetzt.