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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (SächsSparkWVO) vom 5. August 1994 (SächsGVBl. S. 1525) wird wie folgt geändert: Erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten, findet eine Nachwahl der zusätzlichen Vertreter der Beschäftigten für die restliche Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten statt.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.“
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Nachwahl bei Erhöhung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder
Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Vorstand der Sparkasse ist verpflichtet, den Personalrat über eine Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.
Scheidet ein zusätzlicher Vertreter der Beschäftigten vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach § 20 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge nach. Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach § 20 Abs. 2 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.“
§ 30 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.