§ 3 Abs. 1 SächsSparkWVOWahlvorstand
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens drei…
§ 4 Abs. 1 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats einen aus mindestens drei wahlberechtigten…
§ 2 Abs. 1 Spk-WO NRWVerordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen…
Art. 1 Abs. 2 SN-3422Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des…
Art. 2 Nr. 4 SN-4029Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Verwaltungsrat einer nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von…