§ 17 Abs. 1 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Im Fall der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme oder Neubildung bestellen die im Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Personalräte gemeinsam den…
§ 3 Abs. 2 SächsSparkWVOWahlvorstand
Besteht bei der Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellt der Vorstand der Sparkasse den Wahlvorstand, den…
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Spk-WO NRWVerordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
Die Personalräte der beteiligten Sparkassen bestellen durch gemeinsamen Beschluss einen gemeinsamen Wahlvorstand. In dem Wahlvorstand muss jede Sparkasse…
§ 4 Abs. 1 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats einen aus mindestens drei wahlberechtigten…
§ 2 Abs. 1 Spk-WO NRWVerordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen…