Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Tanzarchiv wird in Leipzig zur gemeinsamen Nutzung der Universität Leipzig und der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ weitergeführt.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen.
Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur…
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Landesamtes für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „der Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
Bezüglich der Bestände des Tanzarchives Leipzig bestimmt der Freistaat Sachsen, wie diese Bestände künftig genutzt werden.
Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1998…
Die Angaben zu den §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Geschäftsführung der Landesanstalt § 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.