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Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151,152), wird wie folgt geändert: In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben der staatlichen Archive durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.“
Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive…
Das Sächsische Staatsarchiv kann, soweit das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG) vom 6. Januar 1988…
Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden…
Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Staatsministeriums des…
In Absatz 4 werden die Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.