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Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen, ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten oder sie daran zu hindern, wenn die Person für die Gefahr oder Störung verantwortlich ist.
Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das…
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten…
1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines…
Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort…
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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