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Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Identität der für die Gefahr oder Störung verantwortlichen Person festzustellen. Zum Schutz privater Rechte sind sie dazu unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes befugt.
Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, daß sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
Die Person kann festgehalten und zu einer Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können die Person insbesondere anhalten,…
Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person…
Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren…
Die Ordnungsbehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere anhalten, sie…
1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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