Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt…
In der Überschrift wird die Angabe „SächsGDG“ durch die Wörter „Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz – SächsGDG“ ersetzt.
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl.…
in § 5 die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.