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Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9b Abs. 6, § 13 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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