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In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird die Angabe „Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Sächsischen Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und…
In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches…
In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches…
Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von…
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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