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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe – SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 8, 16 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
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