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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 94 BSHG“ durch die Angabe „§ 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG“ wird durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII“ ersetzt.
Die Angabe „§ 93a Abs. 2 BSHG“ wird durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.
In § 12 Abs. 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt, sofern der Antrag noch vor Beratung der Schiedsstelle zurückgezogen wird, weil mittlerweile eine Einigung erzielt werden konnte. Sofern dem Antragsteller nach Ablauf der Frist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII noch kein Angebot des Antragsgegners vorgelegen hat, wird bei der Aufteilung der Gebühr das bisherige Entgelt als Angebot gewertet.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.