§ 56 Abs. 2 Nr. 18 SN-3844Aufgaben
eine Auflösung der Finanzgruppe;
§ 57 Abs. 4 SN-3844Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben
Der Vorstand leitet die Finanzgruppe in eigener Verantwortung. Er vertritt die Finanzgruppe und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig,…
§ 55 Abs. 3 SN-3844Zusammensetzung
Die Anteilseigner werden jeweils durch zumindest ein Mitglied vertreten.
§ 49 Abs. 1 SN-3844Name, Rechtsform, Träger, Sitz, Satzung
Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger sind die am Stammkapital…
Anlage Nr. 9 SächsNTVOSächsische Nebentätigkeitsverordnung
der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Anteilseignerversammlung der Sachsen Finanzgruppe,