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Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger sind die am Stammkapital beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Finanzgruppe hat ihren Sitz in Leipzig. Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet ihrer Träger liegen.
Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Finanzgruppe durch Satzung zu regeln. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
die Einzelheiten der Gründung der Sachsen-Finanzgruppe, vor allem deren Gründungszeitpunkt und die Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere die…
Dem § 49 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet…
Die Finanzgruppe unterliegt der Aufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.
Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe bis zu zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die…
In Absatz 3 werden die Wörter „der Sachsen-Finanzverband“ durch die Wörter „die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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