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Die Landkreise, die Kreisfreien Städte und die von ihnen gebildeten Sparkassenzweckverbände können nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften die Trägerschaft an ihren Sparkassen durch Vereinbarung mit der Finanzgruppe auf diese übertragen.
Soweit sich aus diesem Gesetz eine Haftung des jeweiligen kommunalen Trägers für Verbindlichkeiten der Verbundsparkasse ergibt, haftet dieser für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Trägerschaft begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben der Finanzgruppe fort. Dies gilt entsprechend auch für die vor der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Finanzgruppe erfolgten Übertragungen. Im Innenverhältnis zwischen der Finanzgruppe und dem jeweiligen kommunalen Träger haftet für Altverbindlichkeiten allein die Finanzgruppe.
Für die Übertragung der Trägerschaft bei Zweckverbandssparkassen ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder notwendig. § 26 Abs. 2 SächsKomZG gilt entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Vereinbarungen zur Übertragung der Trägerschaften an Sparkassen auf die Finanzgruppe nach § 61 ist die…
Die neu gebildeten Landkreise werden Träger der Sparkassen mit kommunalem Träger gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute…
Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und…
Bei den Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne des Absatzes 1 der frühere kommunale Träger.
Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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