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Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband auf Zeit übertragen. Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der Sparkassen- und Giroverband hat zu prüfen, ob die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Eine wirtschaftliche Bewertung der Prüfungsstelle des Verbandes ist dazu schriftlich einzuholen.
Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse kann die Trägerschaft vom Sparkassen- und Giroverband wieder auf den früheren Träger zurück übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entscheidet der jeweilige Träger der Sparkasse. Einzelheiten regelt die Satzung des Trägers. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Mitglieder des Vorstandes einer räumlich direkt angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Dem Verwaltungsrat müssen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften
Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und…
Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige…
Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der…
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge…
Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen…
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.