Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177) wird wie folgt geändert: Das Nähere über die Aufwandsentschädigungen regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem entsprechenden Organ eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
In den neuen Absatz 1 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer eingefügt: „6. wenn ein nichtberufsrichterliches Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Ablauf des betreffenden Monats;“
Die bisherige Nummer 6 des bisherigen Absatzes 2 wird Nummer 7 des neuen Absatzes 1.
§ 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Er kann hiervon absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.“
§ 46 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: „(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten erhöhte Aufwandsentschädigungen. Die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Aufwandsentschädigung für jeden Kalendermonat, in dem sie tätig geworden sind.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Sächsischen Reisekostengesetzes.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.