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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zur Vorbereitung der allgemeinen Wahl zum Landesrichterrat im Jahr 2021 bestellt der Landesrichterrat abweichend von § 19a Absatz 3 Satz 1 bis spätestens 28. Februar 2021 einen Landeswahlvorstand. Entsprechendes gilt für den Landesstaatsanwaltsrat.“
In der Überschrift wird die Angabe „SächsRiG“ durch die Wörter „Sächsisches Richtergesetz – SächsRiG“ ersetzt.
In § 3 werden die Wörter „Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016)“ ersetzt.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 Buchstabe b gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.“
In § 8a Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Freistellung“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ werden durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ und die Wörter „geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553)“ werden durch die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die allgemeinen Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „betreffen (gemeinsame Angelegenheiten),“ die Wörter „darunter auch an der Bestellung von Betriebsärzten,“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach den Wörtern „gebildet worden ist“ die Wörter „, soweit nicht Absatz 7 Abweichendes bestimmt“ eingefügt.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Landesrichterrat kann eine Erörterung in folgenden Angelegenheiten verlangen, wenn der von der Maßnahme betroffene Richter dies beim Landesrichterrat beantragt:
Nichtberücksichtigung bei der Teilnehmerauswahl für Fortbildungsveranstaltungen,
Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,
Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „und 3“ wird durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Bei Maßnahmen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Richter nach Absatz 1, welche die hausverwaltende Dienststelle eines Justizgebäudes, in dem mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, trifft und von denen auch Richter betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören, hat der bei der hausverwaltenden Dienststelle gebildete Richterrat vor einer Beschlussfassung den anderen betroffenen Richterräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung.“
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
§ 15a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 SächsPersVG“ durch die Wörter „Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 3 Nr. 3 bis 6, 9 bis 12“ durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 9, 10 und 12“ ersetzt.
§ 16a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 3“ durch die Wörter „, 3 oder Absatz 4“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1 SächsPersVG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht der jeweilige Vorsitzende wahr. Vorsitzender eines Fachausschusses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 4 ist der Vertreter der Gerichtsbarkeit, der bei der Wahl gemäß § 19a die meisten Stimmen auf sich vereint hat.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Richterrat“ durch das Wort „Richtervertretung“ und das Wort „Personalrat“ wird durch das Wort „Personalvertretung“ ersetzt.
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Landesrichterrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesrichterrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, drei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.“
In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird nach der Angabe „bis 55b“ die Angabe „und 55d“ eingefügt.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 15 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird.“
Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt: „§ 55d Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.“
§ 61 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
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