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Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 1 Nr. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Dies gilt auch für die Entschädigung des Berichterstatters in Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung verkündet oder ihre Zustellung verfügt worden ist.
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