Art. 17 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere…
Art. 7 Abs. 2 SN-5231Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.
§ 1 Abs. 1 WbFöVO SNWeiterbildungsförderungsverordnung
Diese Verordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 5 Absatz 2 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes…
§ 3 Abs. 1 WBG SNWeiterbildungsgesetz
Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts,…
Art. 3 Nr. 1 SN-5597Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium für Kultus regelt durch Rechtsverordnung eine angemessene Förderung von Einrichtungen,…