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Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.
Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen in einer Trägerschaft nach Absatz 1, die Bildungsveranstaltungen planen, organisieren und durchführen.
Landesverbände der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen Organisationen; sie fördern durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Bildungsarbeit ihrer Mitglieder und vertreten diese auf der Landesebene.
Volkshochschulen sind gemeinnützige, kommunal verankerte sowie weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebundene Einrichtungen der Weiterbildung, die ein regionales Pflichtangebot gewährleisten und deren Träger Mitglied im Sächsischen Volkshochschulverband sind.§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes sind für eine Förderung nach § 14 zuwendungsberechtigt.
Die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig setzt voraus, dass sie Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder plant…
Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die…
„(4) Volkshochschulen sind gemeinnützige, kommunal verankerte sowie weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebundene Einrichtungen der Weiterbildung, die ein…
Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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