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Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.
Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 24 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
Die jüdischen Vertragspartner sind berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der…
Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
Die Träger treffen eine Regelung über die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, den kommunalen Familienbildungsstätten und…
Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.