Art. 110 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht…
Art. 109 Abs. 3 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KStTGGesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder…
§ 2c Abs. 2 Nr. 2 VermAnlGGesetz über Vermögensanlagen
inländischen Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und auf Grund des Artikels 140…