Art. 41 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Art 139 WRVDie Verfassung des Deutschen Reichs
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
§ 4 Abs. 1 SächsSFGGesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften…