§ 4 Abs. 1 SächsSFGGesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften…
Art. 139 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Art. 25 Abs. 1 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe…
§ 1 Abs. 1 SFGGesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Vom 18. Februar 1976
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.