Art 1 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 3 Abs. 3 SN-3975[Ausübung und Teilung der Staatsgewalt]
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsVSGSächsisches Verfassungsschutzgesetz
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
Art. 21 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. 2Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar. 2. Abschnitt Ehe und Familie
Art 20 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.