Art. 21 SVerf
1Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. 2Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar. 2. Abschnitt Ehe und Familie
1Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. 2Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar. 2. Abschnitt Ehe und Familie