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Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.
Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen…
Der Landtag kann sich durch Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Die Vollversammlung kann sich durch Beschluss, dem eine Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen muss, selbst auflösen.
Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann…
Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluß der Ermittlungen auflösen, es sei denn, daß ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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