§ 8 NRW-28785Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist…
§ 8 NRW-28188Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist…
Art. 68 Abs. 1 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen…
§ 8 VIVBVEG NRWGesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Antrag muß den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag im…
Art. 99 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 2Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der…